Richtlinien der FNH - Fahrprüfung für Nordschwedische ZugpferdeVierjährigen Stuten, Hengsten und Wallachen der nordschwedischen Arbeitspferdrasse wird nach bestandener Fahrprüfung vor einem vom FNH-Vorstand (Zuchtverband Nordschwedisches Pferd) ausgewählten Richter die Fahrprüfungsbescheinigung ausgestellt. Der Richter muss den "Zulassungsvorschriften für Richter der Fahrprüfung für Fahrprüfungsbescheinigung" des FNH folgen.
Um die Prüfung für die Fahrprüfungsbescheinigung ablegen zu dürfen, muss das Pferd im Register des FNH
(GrStbI) registriert und bei der zuständigen Stelle der jeweiligen Provinz angemeldet sein.
Bei Ausstellungen oder Ähnlichem erfolgt die Anmeldung bei der veranstaltenden Vereinigung.
Es muss eine Anmeldegebühr, dessen Höhe vom Veranstalter festgelegt wird, erstattet werden.
Geben Sie auf dem Anmeldeformular an, dass das Pferd zur Fahrprüfungsbescheinigung vorgeführt werden soll. Der Richter muss auf einem dafür vorgesehenen Formular bei abgelegter Prüfung ein Protokoll erstellen. Das Protokollformular wird über den FNH bezogen. Die Kopie wird dem Pferdebesitzer bei Durchführung der Prüfung ausgehändigt. Der Veranstalter archiviert eine Kopie, das Original wird an die FNH Registratur geschickt. Die Bescheinigung über die bestandene Fahrprüfung geht in die Zuchtbewertung sowohl für das Individuum als auch für dessen Eltern ein. Die Prüfung muss auf einer geeigneten Bahn abgehalten werden, auf der der Prämierungsverantwortliche Dienst tut, z.B. in Zusammenhang mit Prämierungen, Zuchtbewertungen, Ausstellungen etc. Die Bahn muss 300-400 m lang sein. Es muss ein geeigneter Arbeitswagen verwendet werden, der mit 300 kg beladen ist. Die Last muss jedoch dem Untergrund und dem Terrain angepasst werden. Der jeweilige FNH Distrikt sorgt dafür, dass ein Wagen vor Ort ist. Marathonwagen, Gig und Ähnliches dürfen nicht verwendet werden. Dem Pferdebesitzer/Kutscher wird empfohlen, die Prüfungsbahn vor dem Start abzulaufen, um ggf. Anmerkungen im Hinblick auf die Bahn machen zu können. Der Kutscher kann sich weigern, auf der aktuellen Bahn zu fahren und sich stattdessen bei einer anderen Prüfungsbahn anmelden. Sobald der Kutscher aufsitzt, wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser die Bahn anerkennt.
Es werden folgende Momente beurteilt:
Aus Sicherheitsgründen darf beim Ein- und Ausspannen ein Helfer anwesend sein.
Der Richter, der die Fahrprüfung abnimmt, hat das Recht, das Einspannen und Fahren abzubrechen, wenn er dies aus Sicherheitsgründen als erforderlich ansieht. 18.09.2006 |